Vorstand des Vereins
Version vom 8. Mai 2020, 15:38 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (BGB § 26 Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>