Vorstand des Vereins

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Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (BGB § 26 Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>