Eintritt in den Verein

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Die Satzung soll nach BGB § 58 Nr. 1 Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder (...).

"Der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft erfordert einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein. Dieser Vertrag kommt dadurch zustande, daß der Verein den Aufnahmeantrag des Bewerbers annimmt. Die Annahme ist empfangsbedürftige Willenserklärung, kann also Rechtswirksamkeit erst dadurch erlangen, daß sie dem Mitgliedschaftsbewerber mitgeteilt wird. Eine Annahme des Aufnahmeantrags ohne Erklärung an den Antragenden (BGB § 151 Satz 1) kommt beim Vereinseintritt den Umständen nach nicht in Frage."<ref>BGH, Urteil vom 29.06.1987 - II ZR 295/86 = BGHZ 101, 193 Abs. 6</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 11

Siehe auch

Fußnoten

<references/>