Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1
- den Zweck,
- den Namen und
- den Sitz des Vereins
enthalten und ergeben,
- dass der Verein eingetragen werden soll.
Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1
enthalten und ergeben,