Personalhoheit

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

"Zu dem vom Grundgesetz garantierten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, und zwar zu ihrem Recht auf eigenverantwortliche Führung ihrer Angelegenheiten<ref>vgl. BVerwGE 6, 19 [22]</ref> gehört auch die Personalhoheit<ref>BVerfGE 1, 167 [175]; 8, 332 [359]; 9, 268 [289]</ref>. Die Personalhoheit umfaßt vor allem die Befugnis, die Gemeindebeamten auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen <ref>vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 4. Februar 1956 - VGH 6/55 -, OVGE 10, 282 [286]; vgl. ferner BVerfGE 7, 358 [364]; 8, 332 [359]</ref>. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG kann aber nicht die Gesamtheit der Normen und Grundsätze, die den historisch gewordenen, gemeindeutschen Begriff der Selbstverwaltung inhaltlich näher bestimmen, als unabänderlich gelten<ref>BVerfGE 1, 167 [178]</ref>. Beschränkungen der Selbstverwaltung der Gemeinden sind mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie deren Kernbereich unangetastet lassen<ref>BVerfGE 1, 167 [175, 178]; 7, 358 [364]; 8, 332 [359]; 9, 268 [290]; 11, 266 [274]</ref>. Bei der Bestimmung dessen, was zu dem Bereich gehört, der durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist, muss der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung getragen werden<ref>BVerfGE 11, 266 [274]</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 26.11.1963 - 2 BvL 12/62 Abs. 40</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />