Vergabekammer
Version vom 19. Juli 2019, 18:27 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 im Oberschwellenbereich Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 im Oberschwellenbereich Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.