Dokumentation des Vergabeverfahrens
Version vom 18. Juli 2019, 21:11 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen, der Verhandlungen und der Dialoge mit den teilnehmenden Unternehmen sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag. (VgV § 8 Abs. 1)
Normen
GWB
- GWB § 97 Allgemeine Grundsätze
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 8 Dokumentation und Vergabevermerk
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 20 Abs. 1 Dokumentation
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>
- VOL/A § 20: "Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden."
- EG VOL/A § 24 - Dokumentation
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
- VOF § 12 Dokumentation
Muster
Rechtsprechung
Publikationen
- Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208