Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)
Version vom 14. Juli 2019, 20:23 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. (GWB § 97 Abs. 2)