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Version vom 30. Juli 2013, 07:33 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Die Gemeinden und Landkreise können nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Normen
- Art. 5 KAG Beiträge
Beispiele
- Erschließungsbeitrag, § 127 BauGB, Art. 5a KAG Erschließungsbeitrag
- Beitrag zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung
- Straßenausbaubeitrag
- Kanalherstellungsbeitrag
- Fremdenverkehrsbeitrag, Art. 6 KAG
- Kurbeitrag, Art. 7 KAG
- Beitrag zur Deckung des Investitionsaufwands für öffentliche Entsorgungseinrichtungen, Art. 7 Abs. 3 BayAbfG