Gewährträgerschaft

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Die Gemeinde haftet nach GO Art. 89 Abs. 4 für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Sparkassengesetz (SpkG)

Siehe auch