Bürgermeister

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Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus Art. 37 GO.

Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt.

Normen

  • Art. 37 GO Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

Siehe auch