Öffentliche Dienstleistungspflicht

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Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (GG Art. 12 Abs. 2)

Beispiele

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>