Öffentliche Dienstleistungspflicht
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"Die Feuerwehrdienstpflicht, an die die Abgabepflicht anknüpft, ist mit Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbar. Sie gehört ebenso wie die gemeindlichen Hand- und Spanndienste und die Pflicht zur Deichhilfe zu den nach Art. 12 Abs. 2 GG zulässigen öffentlichen Dienstleistungspflichten<ref>(vgl. BVerfGE 13, 167 [170]; 22, 380 [383])</ref>."<ref></ref>
Normen
- GG Art. 12 Abs. 2