Hundesteuer

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Stadtrat

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Siehe auch