Sorgfaltspflicht

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Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen (GO Art. 20 Abs. 1).

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Verlag C.H.Beck, Art. 20
  • Grasser, „Freiwilliger Ehrenkodex“ für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, BayVBl. 1991, 360

Probleme

Anlegen privater Akten und Datenschutz

Mandat und Recht auf freie Meinungsäußerung

Grundsatz

Die Verpflichtung eines Gemeinderates, die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen, schränkt sein Recht, (auch) in Angelegenheiten der Gemeinde bei einer öffentlichen Veranstaltung seine Meinung frei zu äußern, nicht ein. Ein Gemeinderatsmitglied ist auch dann nicht verpflichtet, sich in einer öffentlichen Veranstaltung "gemeindeverträglich" zu äußern, wenn er gerade wegen seiner Eigenschaft als Gemeinderat oder Fraktionsvorsitzender im Gemeinderat eingeladen worden ist.<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 Leitsätze</ref>

Verschwiegenheitspflicht und Recht auf freie Meinungsäußerung

Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung können sich aus Art. 20 Abs. 2 GO ergeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht höher wiegt.

Siehe auch

Fußnoten

<references />