Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche [[Ausschreibung]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bekanntgibt ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2).
 
Nach {{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche [[Ausschreibung]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bekanntgibt ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2).
 
  
 
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*{{BVerwG 9 C 11.11}} - [[Modifizierter Erschließungsvertrag]]; [[Fremdanlieger]]; [[Erforderlichkeit der Kosten]]; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; [[grobe Unangemessenheit]]; [[Vergaberechtsverstoß]]; [[Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners]].
 
*{{BVerwG 9 C 11.11}} - [[Modifizierter Erschließungsvertrag]]; [[Fremdanlieger]]; [[Erforderlichkeit der Kosten]]; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; [[grobe Unangemessenheit]]; [[Vergaberechtsverstoß]]; [[Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners]].
 
*{{VG Aachen 3 K 244/11}} - Ein [[Widerruf]] des [[Zuwendungsbescheid|Zuwendungsbescheides]] und die Neufestsetzung (Kürzung) der [[Zuwendung]] ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.
 
*{{VG Aachen 3 K 244/11}} - Ein [[Widerruf]] des [[Zuwendungsbescheid|Zuwendungsbescheides]] und die Neufestsetzung (Kürzung) der [[Zuwendung]] ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.
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* [http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/sonstiges_vergaberecht_komplett_25_4_2014_neu.pdf Broschüre zu Regelungen mit Umweltbezug im neuen EU-Vergaberecht]
 
* [http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/sonstiges_vergaberecht_komplett_25_4_2014_neu.pdf Broschüre zu Regelungen mit Umweltbezug im neuen EU-Vergaberecht]
 
* [http://www.nachhaltige-beschaffung.info/SharedDocs/DokumenteNB/LF_Ressourceneffizienz_02_2014.html?nn=3631298 Leitfaden der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung zur ressourceneffiziente Beschaffung]
 
* [http://www.nachhaltige-beschaffung.info/SharedDocs/DokumenteNB/LF_Ressourceneffizienz_02_2014.html?nn=3631298 Leitfaden der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung zur ressourceneffiziente Beschaffung]
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* [http://www.europabuero-bw.de/aktuelles_htm/2006/eingang20061130/vortrag_gradl20061128.pdf Vergaben unterhalb der EU – Schwellenwerte in Bayern - 28. November 2006]
  
 
==Links==
 
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Version vom 16. Mai 2014, 09:57 Uhr

Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.

  • Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert, sind spezielle Vergabeverordnungen anzuwenden:
    • VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
    • VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
    • VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A)
  • Unterhalb des Schwellenwerts gilt das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts, KommHV-Kameralistik § 31.

Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte

Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bekanntgibt (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2).

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Links

Siehe auch