Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte==
  
Nach {{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bekanntgibt ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2).
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Nach {{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche [[Ausschreibung]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bekanntgibt ({{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 2).
  
  

Version vom 16. Mai 2014, 09:52 Uhr

Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.

  • Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert, sind spezielle Vergabeverordnungen anzuwenden:
    • VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
    • VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
    • VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A)
  • Unterhalb des Schwellenwerts gilt das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts, KommHV-Kameralistik § 31.

Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte

Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bekanntgibt (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2).


Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Links

Siehe auch