Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Mai 2014, 09:46 Uhr
Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.
- Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert, sind spezielle Vergabeverordnungen anzuwenden:
- VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A)
- VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
- VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A)
- Unterhalb des Schwellenwerts gilt das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts, KommHV-Kameralistik § 31.
Normen
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 11.11 = IBR 2013, 566 - Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; grobe Unangemessenheit; Vergaberechtsverstoß; Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners.
- VG Aachen, Urteil vom 14.05.2013 - 3 K 244/11 = IBR 2013, 557 - Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.
Publikationen
- Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 100 ff.
- Broschüre zu Regelungen mit Umweltbezug im neuen EU-Vergaberecht
- Leitfaden der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung zur ressourceneffiziente Beschaffung