Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. März 2014, 10:26 Uhr
Die Gemeinden können nach Art. 3 Abs. 1 KAG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.