Steuererfindungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. März 2014, 10:23 Uhr
Nach KAG Art. 3 Abs. 1 können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. In der Praxis spielt dieses sog. Steuererfindungsrecht eher eine untergeordnete Rolle. Von Bedeutung sind bis dato lediglich die Hundesteuer und die Zweitwohnungsteuer<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009.
Normen
- KAG Art. 3 Abs. 1
Siehe auch
Fußnoten
<references />