Aufhebung von Vergabeverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] ist nach {{VgV 63}} Abs. 1 Satz 1, {{UVgO 48}} berechtigt, ein [[Vergabeverfahren]] ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
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Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen ({{VgV 63}} Abs. 1 Satz 2; {{UVgO 48}} Abs. 2).
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Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten ({{VgV 63}} Abs. 2 Satz 1). Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach {{BGB 126b}} mit ({{VgV 63}} Abs. 2 Satz 2).
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Im Baubereich kann nach {{VOB/A 17}} Abs. 1 die Ausschreibung aufgehoben werden, wenn:
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#kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
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==Normen==
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* {{VgV 63}} [[Aufhebung von Vergabeverfahren]]
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==={{UVgO}}===
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* {{UVgO 48}} [[Aufhebung von Vergabeverfahren]]
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==={{VOB/A}}===
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* {{VOB/A 17}} [[Aufhebung der Ausschreibung]]
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==Rechtsprechung==
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* {{BGH XIII ZR 19/19}}
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** "a) Verletzt  der  öffentliche  Auftraggeber  eine  [[Rücksichtnahmepflicht  im  vorvertraglichen  Schuldverhältnis]],  indem er  ein  Vergabeverfahren  rechtswidrig  aufhebt  (hier: ohne einen [[Aufhebungsgrund]] nach {{VOB/A 17}} Abs.1), steht dem Bieter, auf dessen Angebot bei Vergabe des Auftrags der [[Zuschlag]] zu erteilen gewesen wäre, ein [[Schadensersatzanspruch]]  zu.  Der  Anspruch  ist  auf  den  Ersatz  des  Schadens  gerichtet, der dem Bieter durch die mangelnde Beachtung der für das Verfahren und seine mögliche Aufhebung maßgeblichen Vorschriften entstanden ist.
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**b) Dieser zu ersetzende Schaden besteht grundsätzlich in den Aufwendungen, die der Bieter zur Wahrnehmung seiner Chance auf einen Zuschlag vorgenommen hat und hierzu für erforderlich halten durfte. Personalkosten für die Angebotserstellung sind dabei auch ohne konkreten Nachweis des Bieters, dass er ohne diesen Aufwand durch deren Tätigkeit anderweitig Einnahmen erwirtschaftet hätte, ersatzfähig.
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**c) Ein  Anspruch  auf Ersatz  entgangenen  Gewinns  kommt  grundsätzlich  nur  dann  in Betracht, wenn das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abgeschlossen wird, der Zuschlag jedoch nicht demjenigen Bieter erteilt wird,  auf dessen Angebot bei Beachtung  der  maßgeblichen  vergaberechtlichen  Vorschriften  allein  ein  Zuschlag hätte erteilt werden dürfen.
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**d) Dem  Abschluss  eines  Vergabeverfahrens  mit  dem  Zuschlag  an  einen  nicht  zuschlagsberechtigten Bieter ist es gleichzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber ein  wirtschaftlich  und  wertungsmäßig  entsprechendes  Ergebnis  dadurch  herbeiführt, dass er die Ausschreibung aufhebt, ohne dass ein anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt, und den Auftrag außerhalbeines förmlichen Vergabeverfahrens oder in  einem  weiteren  Vergabeverfahren  an  einen  Bieter  vergibt,  an  den  der  Auftrag nach  dem  Ergebnis  des  aufgehobenen Vergabeverfahrens  nicht  hätte  vergeben werden dürfen.
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**e) Voraussetzung  hierfür  ist,  dass  der  später  vergebene  Auftrag  bei  der  gebotenen wirtschaftlichen  Betrachtungsweise  das  gleiche  Vorhaben  und  den  gleichen  Auftragsgegenstand betrifft und die Auftragsvergabe einem Zuschlag im aufgehobenen Vergabeverfahren an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter gleichzustellen ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht im Hinblick auf die Vergabe an den Bieter mit dem annehmbarsten Angebot-aus sachlichen und willkürfreien Gründen aufgehoben hat, sondern um den Auftrag außerhalb dieses Verfahrens an einen anderen Bieter vergeben zu können (Fortführung von BGH, Urteil vom 8.September 1998 -XZR 99/96, juris Rn.35 und BGH, Beschluss vom 20.März 2014 -XZB18/13, NZBau 2014, 310 Rn.21 -FahrbahnerneuerungI)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BGH X ZB 18/13}}:"Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur [[Aufhebung des Vergabeverfahrens]] berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – X ZR 150/99, NZBau 2001, 637)."<ref>Amtlicher Leitsatz 3</ref>
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* {{BGH X ZR 99/96}}:
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** "1. Bei Vorliegen eines der Aufhebungsgründe nach § 26 Nr. 1 VOB/A löst die Aufhebung einer Ausschreibung keine Ersatzansprüche für die am Verfahren teilnehmenden Bieter aus.
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** 2. Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens bilden nur dann einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung im Sinne des § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A, wenn sie auf bei der Einleitung des Verfahrens nicht voraussehbaren, die Finanzierung in mehr als nur unwesentlich berührenden Umständen beruhen.
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** 3.
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*** a) Erscheint die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung des Ausschreibenden aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar, kann ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung vorliegen, wenn die aufgrund der Ausschreibung abgegebenen Gebote deutlich über den geschätzten Kosten liegen.
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*** b) Ein Recht zur Aufhebung der Ausschreibung aus diesem Grunde scheidet jedoch regelmäßig aus, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs zurückzuführen ist.
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*** c) Soweit der öffentliche Auftraggeber einen Dritten mit der Ermittlung der Kosten betraut, hat er für dessen Fehler bei der Feststellung des Bedarfs nach dem Gedanken des § 278 BGB einzustehen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Aufhebung von Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich]]
 
* [[Aufhebung von Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich]]
 
* [[Aufhebung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich]]
 
* [[Aufhebung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich]]
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* [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]]
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==Fußnoten==
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<references/>
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[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>

Version vom 2. August 2022, 08:14 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber ist nach VgV § 63 Abs. 1 Satz 1, UVgO § 48 berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn

  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
  2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
  3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
  4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.

Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen (VgV § 63 Abs. 1 Satz 2; UVgO § 48 Abs. 2).

Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten (VgV § 63 Abs. 2 Satz 1). Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach BGB § 126b mit (VgV § 63 Abs. 2 Satz 2).

Im Baubereich kann nach VOB/A § 17 Abs. 1 die Ausschreibung aufgehoben werden, wenn:

  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
  2. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
  3. andere schwerwiegende Gründe bestehen.

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 08.12.2020 - XIII ZR 19/19
    • "a) Verletzt der öffentliche Auftraggeber eine Rücksichtnahmepflicht im vorvertraglichen Schuldverhältnis, indem er ein Vergabeverfahren rechtswidrig aufhebt (hier: ohne einen Aufhebungsgrund nach VOB/A § 17 Abs.1), steht dem Bieter, auf dessen Angebot bei Vergabe des Auftrags der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anspruch ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der dem Bieter durch die mangelnde Beachtung der für das Verfahren und seine mögliche Aufhebung maßgeblichen Vorschriften entstanden ist.
    • b) Dieser zu ersetzende Schaden besteht grundsätzlich in den Aufwendungen, die der Bieter zur Wahrnehmung seiner Chance auf einen Zuschlag vorgenommen hat und hierzu für erforderlich halten durfte. Personalkosten für die Angebotserstellung sind dabei auch ohne konkreten Nachweis des Bieters, dass er ohne diesen Aufwand durch deren Tätigkeit anderweitig Einnahmen erwirtschaftet hätte, ersatzfähig.
    • c) Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abgeschlossen wird, der Zuschlag jedoch nicht demjenigen Bieter erteilt wird, auf dessen Angebot bei Beachtung der maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften allein ein Zuschlag hätte erteilt werden dürfen.
    • d) Dem Abschluss eines Vergabeverfahrens mit dem Zuschlag an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter ist es gleichzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber ein wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis dadurch herbeiführt, dass er die Ausschreibung aufhebt, ohne dass ein anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt, und den Auftrag außerhalbeines förmlichen Vergabeverfahrens oder in einem weiteren Vergabeverfahren an einen Bieter vergibt, an den der Auftrag nach dem Ergebnis des aufgehobenen Vergabeverfahrens nicht hätte vergeben werden dürfen.
    • e) Voraussetzung hierfür ist, dass der später vergebene Auftrag bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das gleiche Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand betrifft und die Auftragsvergabe einem Zuschlag im aufgehobenen Vergabeverfahren an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter gleichzustellen ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht im Hinblick auf die Vergabe an den Bieter mit dem annehmbarsten Angebot-aus sachlichen und willkürfreien Gründen aufgehoben hat, sondern um den Auftrag außerhalb dieses Verfahrens an einen anderen Bieter vergeben zu können (Fortführung von BGH, Urteil vom 8.September 1998 -XZR 99/96, juris Rn.35 und BGH, Beschluss vom 20.März 2014 -XZB18/13, NZBau 2014, 310 Rn.21 -FahrbahnerneuerungI)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13:"Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – X ZR 150/99, NZBau 2001, 637)."<ref>Amtlicher Leitsatz 3</ref>
  • BGH, Urteil vom 08.09.1998 - X ZR 99/96:
    • "1. Bei Vorliegen eines der Aufhebungsgründe nach § 26 Nr. 1 VOB/A löst die Aufhebung einer Ausschreibung keine Ersatzansprüche für die am Verfahren teilnehmenden Bieter aus.
    • 2. Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens bilden nur dann einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung im Sinne des § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A, wenn sie auf bei der Einleitung des Verfahrens nicht voraussehbaren, die Finanzierung in mehr als nur unwesentlich berührenden Umständen beruhen.
    • 3.
      • a) Erscheint die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung des Ausschreibenden aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar, kann ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung vorliegen, wenn die aufgrund der Ausschreibung abgegebenen Gebote deutlich über den geschätzten Kosten liegen.
      • b) Ein Recht zur Aufhebung der Ausschreibung aus diesem Grunde scheidet jedoch regelmäßig aus, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs zurückzuführen ist.
      • c) Soweit der öffentliche Auftraggeber einen Dritten mit der Ermittlung der Kosten betraut, hat er für dessen Fehler bei der Feststellung des Bedarfs nach dem Gedanken des § 278 BGB einzustehen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>