Vorfrist: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert regelmäßig, daß neben dem Ende einer Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist von etwa einer Woche eingetragen wird."<ref>{{BGH VIII ZB 26/94}} Amtlicher Leitsatz</ref>
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"Die [[Sorgfaltspflicht]] eines [[Rechtsanwalt|Rechtsanwalts]] erfordert regelmäßig, daß neben dem Ende einer [[Rechtsmittelbegründungsfrist]] auch eine [[Vorfrist]] von etwa einer Woche eingetragen wird."<ref>{{BGH VIII ZB 26/94}} Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Aktuelle Version vom 18. Oktober 2021, 15:14 Uhr

"Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert regelmäßig, daß neben dem Ende einer Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist von etwa einer Woche eingetragen wird."<ref>BGH, Beschluss vom 06.07.1994 - VIII ZB 26/94 Amtlicher Leitsatz</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

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