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Version vom 14. Juli 2021, 12:38 Uhr
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.<ref>Erwägungsgrund 1</ref>
"Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."
-- BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83; 1 BvR 269/83; 1 BvR 362/83; 1 BvR 420/83; 1 BvR 440/83; 1 BvR 484/83 Leitsatz 1
Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (BDSG § 1 Abs. 1). Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (BDSG § 3 Abs. 1)
Aus unserem Grundsatzprogramm
Transparenz
Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.
Übersicht
Zweck des Datenschutzes ist nach BDSG § 1 Abs. 1 der Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.
- Häufig gestellte Fragen zum Bereich Beschaffung von Informationen über Vereinsmitglieder
- Bundesdatenschutztgesetz (BDSG)
- Veröffentlichung vom Mitgliederdaten auf der Vereinshomepage, Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten (geeignet für die Stellvertretung von Minderjährigen bis 14 Jahren
- Datenschutz im Verein
- Datenschutz in Verein und Verbänden
Einzelfälle
Leerstandskataster
- siehe TU Kaiserslautern, Großes Studienprojekt: Leere Räume? - Monitoring und Prognose von Wohngebäudeleerständen im ländlichen Raum, Seite 67 ff.
Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats
Institutionen
Normen
EU
Datenschutz-Grundverordnung
Alte Rechtsgrundlage
Mit Wirksamkeit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 trat die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (außer Kraft)) außer Kraft.
Deutschland
BDSG
Bayern
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Polizeiaufgabengesetz – PAG
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG,Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 = BVerfGE 120, 274; NJW 2008, 822 Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83; 1 BvR 269/83; 1 BvR 362/83; 1 BvR 420/83; 1 BvR 440/83; 1 BvR 484/83 Volkszählungsurteil
- BVerfG, Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94; 1 BvR 2420/95; 1 BvR 2437/95 - Rasterfahndung
- BVerfG, Beschluss vom 16.07.1969 - 1 BvL 19/63 - Mikrozensus
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Beschluss vom 09.06.2009 - 5 StR 394/08 = NJW 2009, 2900; NStZ 2009, 506
Publikationen
Dissertationen
Fachaufsätze
- Andreas Geiger, Die Einwilligung in die Verarbeitung von persönlichen Daten als Ausübung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, NVwZ 1989, 35 ff.
- Elke Gurlit, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des Datenschutzes, NJW 2010, 1035 ff.
- Petri, Gemeinderatssitzungen zwischen Schutz des Persönlichkeitsrechts und öffentlichem Interesse am Informationszugang, BayVBl. 2014, 161
- Bernhard C. Witt, Datenschutz kompakt und verständlich, 2. Aufl. 2010 Vieweg + Teubner Verlag Wiesbaden, ISBN 9783834812254
- Witt, IT-Sicherheit kompakt und verständlich, 2006
Tagespresse
- sueddeutsche.de vom 21.12.2015 - Diese Datenschutzreform hat Weltgeltung: "Die neue Datenschutzreform bringt einen Fortschritt: Wer von 2018 an Daten in Europa verarbeitet, muss sich an hier geltende Standards halten. Sie ist nötig, weil die Nutzung digitaler Angebote für den Bürger alternativlos ist. Jetzt sind aber die Gerichte gefragt, die neuen Regeln auch durchzusetzen."
Fachbeiträge
Software
Links
Siehe auch
- Datenschutzbeauftragter
- Datenschutz-Grundverordnung
- Datenschutzmanagement
- Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- IT-Sicherheit
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Schutz der Privatsphäre
- Volkszählungsurteil
- Garantenstellung von Sonderverantwortlichen
- E-Privacy-Verordnung
Fußnoten
<references />
Seiten in der Kategorie „Datenschutz“
Folgende 28 Seiten sind in dieser Kategorie, von 28 insgesamt.
G
R
V
- Verarbeitung
- Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Verarbeitung personenbezogener Daten
- Verarbeitungsverzeichnis nach der DSGVO
- Verordnung (EU) 679/2016
- Verstoß gegen Datenschutz durch Verlesen der Unterschriftenlisten eines Bürgerbegehrens in öffentlicher Gemeinderatssitzung
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten