Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Sektorentätigkeiten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
 
==Normen==
 
==Normen==
 
===EU===
 
===EU===
* {{Richtlinie 2014/25/EU}} Artikel 35
+
* {{Richtlinie 2014/25/EU}}  
 +
** [https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj?locale=de#d1e4299-243-1 Artikel 35]
  
 
==={{GWB}}===
 
==={{GWB}}===

Version vom 23. Juni 2021, 09:09 Uhr

Das Sektorenvergaberecht ist nach GWB § 140 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die im Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerichtet werden. (GWB § 140 Abs. 1 Satz 2)

Normen

EU

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Sektorenverordnung (SektVO)

Fußnoten

<references/>