Preisrichter: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
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* [[Planungswettbewerb]]
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** [[Planungswettbewerb für Architekten- und Ingenieurleistungen]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Version vom 21. Juni 2021, 14:24 Uhr


Normen

  • VgV § 72 Absatz 1 Satz 2: Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
  • VgV § 79 Abs. 3: Abweichend von VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 1 </ref>. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 2</ref>.

Siehe auch

Fußnoten

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