Vorbefasstheit bei Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Ausgeschlossen von [[Planungswettbewerb|Planungswettbewerben]] sind gemäß {{VgV 79}} Abs. 2 Satz 1 Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können<ref>{{VgV 79}} Abs. 2 Satz 2</ref>. <noinclude>
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Ausgeschlossen von [[Planungswettbewerb|Planungswettbewerben]] sind gemäß {{VgV 79}} Abs. 2 Satz 1 Personen,  
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*die infolge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder  
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*Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können.  
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*Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können<ref>{{VgV 79}} Abs. 2 Satz 2</ref>. <noinclude>
  
 
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Version vom 21. Juni 2021, 13:53 Uhr

Ausgeschlossen von Planungswettbewerben sind gemäß VgV § 79 Abs. 2 Satz 1 Personen,

  • die infolge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder
  • Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können.
  • Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können<ref>VgV § 79 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>