Freiberufliche Tätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 19. Juni 2021, 11:19 Uhr
"Das Verständnis der Freiberuflichkeit im Vergaberecht ist im Sinn einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung am gleichlautenden steuerrechtlichen Begriff in EStG § 18 zu orientieren."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - Verg 36/11, Abs. 22</ref>
Die Freien Berufe haben nach PartGG § 1 Abs. 2 Satz 1 im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 die selbständig ausgeübte
- wissenschaftliche,
- künstlerische,
- schriftstellerische,
- unterrichtende oder
- erzieherische Tätigkeit<ref>Tätigkeitsberufe</ref>,
die selbständige Berufstätigkeit der<ref>Katalogberufe</ref>
- Ärzte,
- Zahnärzte,
- Tierärzte,
- Rechtsanwälte,
- Notare,
- Patentanwälte,
- Vermessungsingenieure,
- Ingenieure,
- Architekten,
- Handelschemiker,
- Wirtschaftsprüfer,
- Steuerberater,
- beratenden Volks- und Betriebswirte,
- vereidigten Buchprüfer,
- Steuerbevollmächtigten,
- Heilpraktiker,
- Dentisten,
- Krankengymnasten,
- Journalisten,
- Bildberichterstatter,
- Dolmetscher, Übersetzer,
- Lotsen
und
- ähnlicher Berufe<ref>BMF v. 22.10.2004 - IV B 2 - S 2246 - 3/04 BStBl 2004 I S. 1030 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Heil-, Heilhilfsberufe - ersetzt durch: BMF, Schreiben v. 20.11.2019 - IV C 6 - S 2246/19/10001</ref>.
Institutionen
Normen
Einkommensteuergesetz
- EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- PartGG § 1 Abs. 2 Satz 1: Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
BMF-Schreiben
Außer Kraft
- BMF v. 22.10.2004 - IV B 2 - S 2246 - 3/04 BStBl 2004 I S. 1030 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Heil-, Heilhilfsberufe - ersetzt durch: BMF, Schreiben v. 20.11.2019 - IV C 6 - S 2246/19/10001
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 11.10.2001 – C-267/99: "Die in Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 erwähnten freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 25.10.1977 - 1 BvR 15/75
- BVerfG, Entscheidung vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61; 1 BvR 494/60; 1 BvR 128/61
Oberlandesgerichte
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - Verg 36/11: "Das Verständnis der Freiberuflichkeit im Vergaberecht ist im Sinn einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung am gleichlautenden steuerrechtlichen Begriff in § 18 EStG zu orientieren."<ref>Abs. 22</ref>
- OLG Celle, Beschluss vom 26.04.1996 - 2 Ss (OWi) 95/96: "Unternehmensberater"
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>