Nebenangebote im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Der öffentliche Auftraggeber kann im [[Oberschwellenbereich]] nach {{VgV 35}} Abs. 1 Satz 1 [[Nebenangebot|Nebenangebote]] in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder in der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen ({{VgV 35}} Abs. 1 Satz 2). Nebenangebote müssen nach {{VgV 35}} Abs. 1 Satz 3 mit dem [[Auftragsgegenstand]] in Verbindung stehen.
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Um bei der [[Vergabe öffentlicher Aufträge]] [[Nebenangebot|Nebenangebote]] zuzulassen, muss der öffentliche Auftraggeber im [[Oberschwellenbereich]]
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* in der [[Vergabebekanntmachung]] angeben, dass Varianten zulässig sind;
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* Mindestanforderungen für die Varianten spezifizieren und
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* etwaige Sonderauflagen für Angebotsvarianten festlegen (wie die Auflage, dass eine Variante nur zusammen mit einem Standardangebot eingereicht werden kann).<ref>Quelle: {{ISBN 9789279568497}} Ziffer 3.4. (Seite 40)</ref>
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Der öffentliche Auftraggeber kann nach {{VgV 35}} Abs. 1 Satz 1 [[Nebenangebot|Nebenangebote]] in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder in der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen ({{VgV 35}} Abs. 1 Satz 2). Nebenangebote müssen nach {{VgV 35}} Abs. 1 Satz 3 mit dem [[Auftragsgegenstand]] in Verbindung stehen.
  
 
Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den [[Vergabeunterlagen]] Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind ({{VgV 35}} Abs. 2 Satz 1). Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind ({{VgV 35}} Abs. 2 Satz 2). Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige [[Zuschlagskriterium]] sind ({{VgV 35}} Abs. 2 Satz 3).
 
Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den [[Vergabeunterlagen]] Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind ({{VgV 35}} Abs. 2 Satz 1). Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind ({{VgV 35}} Abs. 2 Satz 2). Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige [[Zuschlagskriterium]] sind ({{VgV 35}} Abs. 2 Satz 3).

Version vom 8. März 2021, 20:04 Uhr

Um bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Nebenangebote zuzulassen, muss der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 35 Abs. 1 Satz 1 Nebenangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen (VgV § 35 Abs. 1 Satz 2). Nebenangebote müssen nach VgV § 35 Abs. 1 Satz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 1). Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 2). Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind (VgV § 35 Abs. 2 Satz 3).

Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen (VgV § 35 Abs. 3 Satz 1). Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde (VgV § 35 Abs. 3 Satz 2).

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>