Bürgermeister: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint Art. 37 GO]. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit  
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Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus {{GO 37}}. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit  
 
*die [[laufende Angelegenheiten|laufenden Angelegenheiten]],  
 
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*die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und  
 
*die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und  

Version vom 28. Dezember 2013, 23:52 Uhr

Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters ergibt sich aus GO Art. 37. Der erste Bürgermeister erledigt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO in eigener Zuständigkeit

  • die laufenden Angelegenheiten,
  • die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und
  • keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

Über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, findet nach Art. 18a Abs. 3 GO ein Bürgerentscheid nicht statt<ref>Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 GO. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (Art. 37 Abs. 2 GO). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.</ref>.

Normen

  • GO Art. 37 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

Siehe auch

Fußnoten

<references />