Neutralität der Verwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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* [[Amtshaftung]]
 
* [[Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums]]
 
* [[Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums]]
 
* [[Neutralitätspflicht des Bürgermeisters]]
 
* [[Neutralitätspflicht des Bürgermeisters]]

Version vom 9. Februar 2021, 14:20 Uhr

Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.<ref>BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 = DVBl 1997, 1276 </ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberverwaltungsgerichte

Publikationen

Siehe auch

Links

Fußnoten

<references />