Ausführungsbedingungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 61}} [[Ausführungsbedingungen]]: Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß {{GWB 128}} Absatz 2 entspricht, gelten die {{VgV 33}} und {{VgV 34}} entsprechend.
 
* {{VgV 61}} [[Ausführungsbedingungen]]: Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß {{GWB 128}} Absatz 2 entspricht, gelten die {{VgV 33}} und {{VgV 34}} entsprechend.
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Version vom 8. Dezember 2020, 13:34 Uhr

Öffentliche Auftraggeber können nach Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 67 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.

Normen

EU-Richtlinien

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 128 Abs. 2: Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend GWB § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

Vergabeverordnung (VgV)

Fußnoten

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