Ausführungsbedingungen: Unterschied zwischen den Versionen

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===EU-Richtlinien===
 
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* {{Richtlinie 2014/24/EU}} Artikel 70
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* {{Richtlinie 2014/24/EU}} Artikel 70 [[Bedingungen für die Auftragsausführung]]: Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 67 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.
  
 
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Version vom 8. Dezember 2020, 13:24 Uhr


Normen

EU-Richtlinien

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 128 Abs. 2: Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. 3Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

Vergabeverordnung (VgV)