Untersuchungsgrundsatz: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{ISBN 9783860595909}}, S. 203: "Dem [[Untersuchungsgrundsatz]] des {{VwGO 86}} kommt im Asylrechtsstreit besonderes, verfassungsrechtliches Gewicht zu. Das Gericht ist bis zur Grenze der Unmöglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, von Amts wegen jede mögliche Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen."
 
* {{ISBN 9783860595909}}, S. 203: "Dem [[Untersuchungsgrundsatz]] des {{VwGO 86}} kommt im Asylrechtsstreit besonderes, verfassungsrechtliches Gewicht zu. Das Gericht ist bis zur Grenze der Unmöglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, von Amts wegen jede mögliche Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen."
  
[[Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht]]
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[[Kategorie:Verwaltungsrecht]]

Aktuelle Version vom 28. November 2020, 09:59 Uhr

Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

BayVwVfG Art. 24 (Untersuchungsgrundsatz)

Asylgesetz (AsylG)

Publikationen

Fachbücher

  • Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015, S. 203: "Dem Untersuchungsgrundsatz des VwGO § 86 kommt im Asylrechtsstreit besonderes, verfassungsrechtliches Gewicht zu. Das Gericht ist bis zur Grenze der Unmöglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, von Amts wegen jede mögliche Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen."