Träger der Unterhaltungslast: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
#der [[Gewässer erster Ordnung]] dem [[Freistaat Bayern]] unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von [[Bundeswasserstraße|Bundeswasserstraßen]], | #der [[Gewässer erster Ordnung]] dem [[Freistaat Bayern]] unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von [[Bundeswasserstraße|Bundeswasserstraßen]], | ||
#der [[Gewässer zweiter Ordnung]] dem Freistaat Bayern, | #der [[Gewässer zweiter Ordnung]] dem Freistaat Bayern, | ||
− | #der [[Gewässer dritter Ordnung]] den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht [[Wasserverband|Wasser]]- und [[Bodenverband|Bodenverbände]] dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern. | + | #der [[Gewässer dritter Ordnung]] den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht [[Wasserverband|Wasser]]- und [[Bodenverband|Bodenverbände]] dafür bestehen, in [[gemeindefreies Gebiet|gemeindefreien Gebieten]] den Eigentümern. |
Die Unterhaltungspflicht gem. {{BayWG 22}} Abs. 1 Nr. 3 BayWG ist eine [[Pflichtaufgabe]] im [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] ({{GO 57}})<ref>{{ISBN 9783415057883}}, Seite 133</ref>.<noinclude> | Die Unterhaltungspflicht gem. {{BayWG 22}} Abs. 1 Nr. 3 BayWG ist eine [[Pflichtaufgabe]] im [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] ({{GO 57}})<ref>{{ISBN 9783415057883}}, Seite 133</ref>.<noinclude> |
Version vom 15. September 2020, 14:01 Uhr
Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt nach WHG § 40 Abs. 1 Satz 1 den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen (WHG § 40 Abs. 1 Satz 2). Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen (WHG § 40 Abs. 1 Satz 3).
Nach BayWG Art. 22 Abs. 1 obliegt die Unterhaltung
- der Gewässer erster Ordnung dem Freistaat Bayern unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von Bundeswasserstraßen,
- der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,
- der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.
Die Unterhaltungspflicht gem. BayWG Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG ist eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis (GO Art. 57)<ref>Ulrich Drost, Marcus Ell, Das neue Wasserrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis in Bayern, Richard Boorberg Verlag; 2., vollständig überarbeitete Auflage, 2016 (31. Oktober 2016), ISBN 9783415057883, Seite 133</ref>.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 22 Unterhaltungslast (Zu § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG)
- BayWG Art. 23 Übertragung und Aufteilung der Unterhaltungslast (Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)
- BayWG Art. 24 Ausführung, Ersatzvornahme und Sicherung der Unterhaltung (Zu § 40 Abs. 4 WHG)
Publikationen
Lehrbücher
- Ulrich Drost, Marcus Ell, Das neue Wasserrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis in Bayern, Richard Boorberg Verlag; 2., vollständig überarbeitete Auflage, 2016 (31. Oktober 2016), ISBN 9783415057883, Seite 131 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>