Gewässeraufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. September 2020, 22:19 Uhr
Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es nach WHG § 100 Abs. 1 Satz 1, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen (WHG § 100 Abs. 1 Satz 2).
Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren
Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann drittschützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört<ref>(Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 – III ZR 126/70 – VersR 1972, 980)</ref>. Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jahren muss keine Vorsorge getroffen werden. Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Ausuferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen.<ref>BGH, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 137/07 Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 1 Zweck
- WHG § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
- WHG § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
- WHG § 100 Abs. 1 (Aufgaben der Gewässeraufsicht): Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
- WHG § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht
- WHG § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2: Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach WHG § 100 Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen.
- BayWG Art. 59 Kosten der technischen Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
- BayWG Art. 60 Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen
- BayWG Art. 61 Bauabnahme
- BayWG Art. 62 Besondere Pflichten im Interesse der technischen Gewässeraufsicht (Abweichend von § 91 Satz 1 WHG)
- BayWG Art. 63 Abs. 1 und 2