Gewässer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 31. August 2020, 16:41 Uhr
Oberirdische Gewässer sind nach WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 1 für folgende Gewässer:
Es gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 2 auch für Teile dieser Gewässer.