Durchführung der Landschaftspflege: Unterschied zwischen den Versionen

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landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. Zur Umsetzung der Maßnahmen sollen die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere [[Vertragsnaturschutzprogramm|Vertragsnaturschutz]]- und [[Landschaftspflegeprogramm|Landschaftspflegeprogramme]] der obersten Naturschutzbehörde, genutzt werden. Auch andere Behörden und öffentliche Stellen können durch vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 1)
 
landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. Zur Umsetzung der Maßnahmen sollen die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere [[Vertragsnaturschutzprogramm|Vertragsnaturschutz]]- und [[Landschaftspflegeprogramm|Landschaftspflegeprogramme]] der obersten Naturschutzbehörde, genutzt werden. Auch andere Behörden und öffentliche Stellen können durch vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 1)
  
Mit der Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 sollen nach Möglichkeit [[Landwirtschaftlicher Betrieb|land]]- und [[forstwirtschaftlicher Betrieb|forstwirtschaftliche Betriebe]], Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 2)  
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Mit der Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 sollen nach Möglichkeit [[Landwirtschaftlicher Betrieb|land]]- und [[forstwirtschaftlicher Betrieb|forstwirtschaftliche Betriebe]], Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen [[Bodenbewirtschaftung]] bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 2)  
  
 
Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen ([[Landschaftspflegeverband|Landschaftspflegeverbände]]). Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 3)
 
Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen ([[Landschaftspflegeverband|Landschaftspflegeverbände]]). Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. ({{BayNatSchG 5}} Abs. 3)

Version vom 23. Juli 2020, 19:16 Uhr

Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Erhalt der biologischen Vielfalt, können die unteren und höheren Naturschutzbehörden auf der Grundlage

landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. Zur Umsetzung der Maßnahmen sollen die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Vertragsnaturschutz- und Landschaftspflegeprogramme der obersten Naturschutzbehörde, genutzt werden. Auch andere Behörden und öffentliche Stellen können durch vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. (BayNatSchG Art. 5 Abs. 1)

Mit der Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 sollen nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden. (BayNatSchG Art. 5 Abs. 2)

Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen nach Abs. 1 kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung. Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (BayNatSchG Art. 5 Abs. 3)

Zu den Aufgaben der staatlichen Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können. (BayNatSchG Art. 5 Abs. 4)

Normen

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)

Teil 2 Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft