Landschaftsplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Landschaftsplanung ist im {{BNatSchG}} Kapitel 2 ({{BNatSchG 8}} - {{BNatSchG 12}}) geregelt. Nach {{BNatSchG 8}} werden die Ziele des [[Naturschutz|Naturschutzes]] und der [[Landschaftspflege]] als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der [[Landschaftsplanung]] überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.<noinclude>
 
Die Landschaftsplanung ist im {{BNatSchG}} Kapitel 2 ({{BNatSchG 8}} - {{BNatSchG 12}}) geregelt. Nach {{BNatSchG 8}} werden die Ziele des [[Naturschutz|Naturschutzes]] und der [[Landschaftspflege]] als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der [[Landschaftsplanung]] überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.<noinclude>
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==[[Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung]]==
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==Normen==
 
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* {{BNatSchG 8}} '''Allgemeiner Grundsatz'''
 
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* {{BNatSchG 9}}
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* {{BNatSchG 9}} [[Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung]]; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
 
* {{BNatSchG 10}}
 
* {{BNatSchG 10}}
 
* {{BNatSchG 11}}
 
* {{BNatSchG 11}}

Version vom 23. Juli 2020, 09:53 Uhr

Die Landschaftsplanung ist im Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) BNatSchG Kapitel 2 (BNatSchG § 8 - BNatSchG § 12) geregelt. Nach BNatSchG § 8 werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

{{:Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung}}

Normen

Kapitel 2

Siehe auch