Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche: Unterschied zwischen den Versionen

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Von Vorhaben nach {{BauGB 34}} Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein ({{BauGB 34}} Abs. 3).<noinclude>
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Aktuelle Version vom 10. Juni 2020, 12:29 Uhr

Von Vorhaben nach BauGB § 34 Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein (BauGB § 34 Abs. 3).

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>