Einbeziehungssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Bebauungszusammenhang]]
 
* [[Außenbereich]]
 
* [[Außenbereich]]
 
* [[Innenbereich]]
 
* [[Innenbereich]]

Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 13:32 Uhr

Die Gemeinde kann durch eine Einbeziehungssatzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3).

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

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Normen

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 162 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>