Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] hat den Verein [[Anmeldung zur Eintragung|zur Eintragung anzumelden]] ({{BGB 59}} Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der [[Vereinssatzung|Satzung]] und der Urkunden über die [[Bestellung des Vorstands]] beizufügen ({{BGB 59}} Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten ({{BGB 59}} Abs. 3).<noinclude>
 
Der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] hat den Verein [[Anmeldung zur Eintragung|zur Eintragung anzumelden]] ({{BGB 59}} Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der [[Vereinssatzung|Satzung]] und der Urkunden über die [[Bestellung des Vorstands]] beizufügen ({{BGB 59}} Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten ({{BGB 59}} Abs. 3).<noinclude>
  
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==[[Form der Anmeldungen zum Vereinsregister]]==
 
==[[Form der Anmeldungen zum Vereinsregister]]==

Version vom 28. Mai 2020, 14:42 Uhr

Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden (BGB § 59 Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (BGB § 59 Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (BGB § 59 Abs. 3).

Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Form der Anmeldungen zum Vereinsregister

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Normen

Siehe auch