Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{BGB 59}} [[Anmeldung zur Eintragung]]
 
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* {{BGB 77}}
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 28. Mai 2020, 07:50 Uhr

Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden (BGB § 59 Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (BGB § 59 Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (BGB § 59 Abs. 3).

Normen

Siehe auch