Parteifähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{ZPO 50}} Abs. 2: Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
  
 
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Version vom 27. Mai 2020, 08:21 Uhr

Aktive und passive Parteifähigkeit

Normen

  • ZPO § 50 Abs. 2: Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Landgerichte

Fußnoten

<references/>