Anfall des Vereinsvermögens: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. Mai 2020, 06:54 Uhr
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen nach BGB § 45 Abs. 1 an die in der Satzung bestimmten Personen. Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden (BGB § 45 Abs. 2 Satz 1). Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen (BGB § 45 Abs. 2 Satz 2). Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, nach BGB § 45 Abs. 3 an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.
Abgrenzung
BGB § 45 ff. gelten nicht für die Insolvenz des Vereins<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 45 Rn. 1</ref>.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
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