Leitung der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Mai 2020, 10:04 Uhr
Normen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 11.11.1965 - II ZR 122/63 = BGHZ 44, 245, NJW 1966, 43: "a) Die Beschränkung der weiteren Redezeit eines Aktionärs und die Verweisung eines Aktionärs aus dem Saal gehören zur Zuständigkeit des Leiters der Hauptversammlung. b) Der Leiter einer Hauptversammlung hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der Hauptversammlung herbeizuführen. c) Die Ausschließung eines Aktionärs aus der Hauptversammlung ist gerechtfertigt, wenn er den reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung stört und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann."ref>Amtliche Leitsätze 1-3</ref>
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- BayObLG, Beschluss vom 20.10.1972 - BReg. 2 Z 31/72 = BayOblGZ 1972, 329, MDR 1972, 134, Rpfleger 1973, 20: "Die im Vereinsregister als Vorstandsmitglieder eingetragenen Personen sind durch den Ablauf ihrer Amtszeit nicht gehindert, eine Mitgliederversammlung einzuberufen."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Oberlandesgerichte
Publikationen
- Matthias Sauerwald, Der Versammlungsleiter im Aktienrecht, Nomos Verlag, 1. Auflage 2018, Schriften zum Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bd. 69, ISBN 9783845288864
Siehe auch
Fußnoten
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