Vorstand des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 7: Zeile 7:
 
* {{BGB 27}} [[Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands]]
 
* {{BGB 27}} [[Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands]]
 
* {{BGB 58}} Nr. 3 [[Sollinhalt der Vereinssatzung]]
 
* {{BGB 58}} Nr. 3 [[Sollinhalt der Vereinssatzung]]
 +
 +
==Publikationen==
 +
* [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%5Czeits%5Cnjw%5C1999%5Ccont%5Cnjw.1999.1142.1.htm . Dr. Volker '''Beuthien''', Gibt es eine organschaftliche Stellvertretung?], [[NJW 1999, 1142]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 9. Mai 2020, 06:35 Uhr

Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 2</ref>. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 1</ref>. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>