Vorstand des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Verein muss einen Vorstand haben ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 3). Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten ({{BGB 58}} Nr. 3).<noinclude>
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Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 3</ref>. Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>{{BGB 58}} Nr. 3</ref>.<noinclude>
  
 
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Version vom 8. Mai 2020, 15:38 Uhr

Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (BGB § 26 Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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