Vorstand des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Der Verein muss einen Vorstand haben | + | Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ({{BGB 26}} Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>{{BGB 26}} Abs. 1 Satz 3</ref>. Die [[Vereinssatzung|Satzung]] soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>{{BGB 58}} Nr. 3</ref>.<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Vereinssatzung]] | * [[Vereinssatzung]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references/> | ||
[[Kategorie:Vereinsrecht]] | [[Kategorie:Vereinsrecht]] | ||
</noinclude> | </noinclude> |
Version vom 8. Mai 2020, 15:38 Uhr
Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (BGB § 26 Abs. 1 Satz 2). Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>