Ausschluss aus dem Verein: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 +
==={{BGH}}===
 
* {{BGH II ZR 231/64}}: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausge­schlossen,  weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem ver­einsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren,  daß das satzungsmäßig zuständige Vereins­organ beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer [[Geschäftsordnung]] ge­regelt werden. Die Anordnung,  ein Ausschließungsbeschluß sei im Mittei­lungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungs­verfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein,  eine satzungsmäßige Grundlage haben. {{BGB 139}} ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar.  Bei  ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen,  ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens dar­stellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH II ZR 231/64}}: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausge­schlossen,  weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem ver­einsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren,  daß das satzungsmäßig zuständige Vereins­organ beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer [[Geschäftsordnung]] ge­regelt werden. Die Anordnung,  ein Ausschließungsbeschluß sei im Mittei­lungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungs­verfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein,  eine satzungsmäßige Grundlage haben. {{BGB 139}} ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar.  Bei  ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen,  ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens dar­stellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 +
 +
===Oberlandesgerichte===
 +
* {{OLG Bamberg 3 U 70/82}}
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 8. Mai 2020, 15:09 Uhr

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausge­schlossen, weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem ver­einsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren, daß das satzungsmäßig zuständige Vereins­organ beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung ge­regelt werden. Die Anordnung, ein Ausschließungsbeschluß sei im Mittei­lungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungs­verfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben. BGB § 139 ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens dar­stellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

Publikationen

Kommentierungen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 27 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>