Ausschluss aus dem Verein: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BGH II ZR 231/64}}: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem vereinsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren, daß das satzungsmäßig zuständige Vereinsorgan beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer [[Geschäftsordnung]] geregelt werden. Die Anordnung, ein Ausschließungsbeschluß sei im Mitteilungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungsverfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben. {{BGB 139}} ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens darstellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH II ZR 231/64}}: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem vereinsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren, daß das satzungsmäßig zuständige Vereinsorgan beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer [[Geschäftsordnung]] geregelt werden. Die Anordnung, ein Ausschließungsbeschluß sei im Mitteilungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungsverfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben. {{BGB 139}} ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens darstellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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Version vom 8. Mai 2020, 15:09 Uhr
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268: " Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Mitglied innerhalb der satsungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem vereinsinternen Rechtsmittel gemacht hat<ref>Abweichung von RGZ 85, 355 ff</ref> Das Verfahren, daß das satzungsmäßig zuständige Vereinsorgan beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Anordnung, ein Ausschließungsbeschluß sei im Mitteilungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungsverfahrens zu tragen, muss, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben. BGB § 139 ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungamaßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslehens darstellt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberlandesgerichte
Publikationen
Kommentierungen
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 27 f.
Siehe auch
Fußnoten
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