Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden ({{BGB 59}} Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der [[Vereinssatzung|Satzung]] und der Urkunden über die [[Bestellung des Vorstands]] beizufügen ({{BGB 59}} Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten ({{BGB 59}} Abs. 3).<noinclude>
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Version vom 5. Mai 2020, 09:03 Uhr

Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden (BGB § 59 Abs. 1). Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (BGB § 59 Abs. 2). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten (BGB § 59 Abs. 3).

Normen

Siehe auch