Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 20: Zeile 20:
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Geschäftsordnung einbes Vereinsorgangs]]
 
* [[Geschäftsordnung einbes Vereinsorgangs]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references/>
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]

Version vom 4. Mai 2020, 09:01 Uhr

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird nach BGB § 25, soweit sie nicht auf den BGB § 26 ff. beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1

  • den Zweck,
  • den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
  • den Sitz des Vereins

enthalten und ergeben,

Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll nach BGB § 58 Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. über die Bildung des Vorstands,
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen

Das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen müssen als "Verfassung” des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden<ref>BGB § 25, BGB § 71 Abs. 1 Satz 1</ref>, soweit sie nicht bereits im Gesetz enthalten sind.<ref>BGH, Urteil vom 06.03.1967 - II ZR 231/64 = BGHZ 47, 172, NJW 1967, 1268 Seite 14 f.</ref>

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>