Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. Mai 2020, 08:38 Uhr

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird nach BGB § 25, soweit sie nicht auf den BGB § 26 ff. beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

Die Satzung muss nach BGB § 57 Abs. 1

  • den Zweck,
  • den Namen<ref>Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.</ref> und
  • den Sitz des Vereins

enthalten und ergeben,

Name des Vereins

Der Vereinsname zählt nach BGB § 57 Abs. 1 zu den Mindesterfordernissen an die Vereinssatzung ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Sitz des Vereins

Die Vereinssatzung muss den Sitz des Vereins des Vereins enthalten (BGB § 57 Abs. 1). Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird (BGB § 24).

Eintragungsabsicht

Die Vereinssatzung muss ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (BGB § 57 Abs. 1).

Zweck des Vereins

Die Vereinssatzung muss den Zweck des Vereins enthalten (BGB § 57 Abs. 1). Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (BGB § 33 Abs. 1 Satz 2). Es handelt sich bei BGB § 33 um nachgiebiges Recht. Die Satzung kann von BGB § 33 abweichen (BGB § 40).

"Bei der Beantwortung der Frage, worin der Zweck eines Vereins zu sehen ist, kann nicht an der Erfahrungstatsache vorbeigegangen werden, daß Vereinssatzungen häufig nicht zwischen der eigentlichen - prinzipiell indisponiblen - Zweckbestimmung des Vereins und der - wenn auch mit qualifizierter Mehrheit - grundsätzlich disponiblen näheren Darstellung von Aufgaben und einzuschlagenden Wegen unterscheiden, sondern den im allgemeinen Sprachgebrauch weit ausgedehnten Begriff des »Zweckes« nicht in rechtlich differenziertem Sinne verwenden. Eine weite Ausdehnung der indisponiblen Zweckbestimmung entspricht aber in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder; der Mangel klarer Abgrenzungen beruht insoweit häufig auch gar nicht auf der Vorstellung über die Tragweite einer fehlenden Unterscheidung und entspricht daher nicht dem Willen, wie er bei objektiver Beurteilung der Satzungsurkunde zu unterstellen ist. Denn jedermann weiß, daß es in einem längeren Vereinsleben nicht ausbleibt, daß sich die bei der Vereinsgründung maßgeblichen Umstände im Laufe der Zeit ändern, daß geänderte Forderungen an den Verein herantreten und sich unvorhergesehene Schwierigkeiten auftun, auf die sich ein Verein in praktikabler Weise einstellen und deretwegen er in der Lage sein muß, ohne Aufgabe der prinzipiellen Zielrichtung das Vereinsleben entsprechend abzuwandeln und dazu einzelne Teile der Satzung ohne Rücksicht auf Außenseitermeinungen sachgerecht den geänderten Verhältnissen anzupassen. Im Zweifel ist daher nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird, und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als »Vereinszweck« im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Das entspricht auch den Versuchen im Schrifttum, den Begriff des Vereinszwecks durch eine abstrakte Formel zu umreißen: Dem Vereinszweck »fällt die Aufgabe zu, dem Verband ein festes Ziel zu geben, das nicht ohne weiteres geändert werden kann«<ref>(Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden S. 29); Vereinszweck ist »das die Mitglieder verbindende grundlegende Interesse« (Stöber, Vereinsrecht 4. Aufl. Rz. 228)</ref>; es handelt sich um »das Lebensgesetz des Verbandes«<ref>(Wiedemann, Gesellschaftsrecht. Bd. I S. 10)</ref>. Diesen und anderen Fassungsvorschlägen ist gemein, daß als Vereinszweck in der Regel nur die große Linie angesehen werden kann, um deretwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben, und daß eine Zweckänderung nur vorliegt, wenn der »Charakter eines Vereins sich ändert«."<ref>BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZB 5/85 = BGHZ 96, 245 Abs. 16</ref>

Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll nach BGB § 58 Bestimmungen enthalten:

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. über die Bildung des Vorstands,
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Mitgliedschaft im Verein

Entritt

Austritt

Vorstand des Vereins

Der Verein muss einen Vorstand haben<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 1</ref>. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 2</ref>. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 1</ref>. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands<ref>BGB § 26 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Die Satzung soll Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten<ref>BGB § 58 Nr. 3</ref>.

Beitragspflicht (BGB § 58 Nr. 2)

Mitgliederversammlung

Satzungsänderungen (BGB § 33)

Auflösung und Anfallberechtigung (BGB § 41 und BGB § 74)

Normen

Rechtsprechung